Forstschutzorgane
Immer mehr Menschen suchen Erholung im Wald - der in der Regel nicht der eigene ist. Leider setzen sich immer wieder Waldbesucher bewusst über die Grenzen des freien Betretungsrechts hinweg. Als Grundbesitzer oder Waldbewirtschafter kann man es mit einem aufklärenden Gespräch versuchen - sonst bleiben im Regelfall wenige Möglichkeiten, verbotene Handlungen effizient zu unterbinden. Speziell, wenn es um die Sicherung des Eigentums geht. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den eigenen Wald durch ein beeidetes Forstschutzorgan überwachen und schützen zu lassen. Das kann auch der Grundbesitzer oder Waldbewirtschafter selbst sein.
Eigenverantwortung kann man nicht nur vom Waldbesucher fordern - man muss sie vielmehr auch als Waldeigentümer selbst zeigen.
Wie? Indem man die erforderliche Ausbildung absolviert und sich für seinen eigenen (oder auch anderen) Wald als Forstschutzorgan bestellen lässt. Mehr dazu im Artikel "Das Forstschutzorgan - ein Organ der öffentlichen Aufsicht".
Den zur Beeidung als Forstschutzorgan erforderlichen Kurs (40 Stunden samt Prüfung) können Sie an folgenden Forstlichen Ausbildungsstätten belegen:
Den Antrag auf Bestellung als Forstschutzorgan stellt der Eigentümer des Waldes, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll, formlos an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) - hier finden Sie ein Muster für einen solchen Antrag.
Und wenn Sie dann als beeidetes Forstschutzorgan im Wald unterwegs sind, werden Sie bald bemerken, dass der besondere Status, der mit dieser Funktion verbunden ist, nicht nur besonderen strafrechtlichen Schutz, sondern auch besondere Strafbarkeit mit sich bringt. Es wäre ein Fehler, zu glauben, dass etwa eine Festnahme im Wald eine einfache Sache wäre. Und es ist auch ausgesprochen wichtig, eine Anzeige richtig zu erstatten - denn nur dann kann die Strafbehörde die Sache weiter verfolgen. Muster für wasserfeste Anzeigen finden Sie hier (Musteranzeige Verwaltungsübertretung/Musteranzeige gerichtliche Straftat).